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Rubrik: Preise ... Thema: Pflegestufen

Wer ist pflegebedürftig?

Im Sinne der Pflegeversicherung ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. So beschreibt es das Gesetz über die Pflegeversicherung. Der Hilfebedarf, so heißt es weiterhin im Gesetz, muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Pflegestufen

Die medizinischen Dienste der Pflegekassen klären, ob die dauerhafte Heimpflege notwendig ist (Heimnotwendigkeitsbescheinigung), und stufen die pflegebedürftige Personen in eine der Pflegestufen ein. Dieser Einstufung liegen bestimmte Pflegebedarfe zugrunde. Es existieren die Pflegestufen 1 bis 3 sowie die Pflegestufe Null. Für Personen, die der Pflegestufe Null zugeordnet werden, übernimmt die Pflegeversicherung keine Leistungen. Die folgende Tabelle illustriert die Kriterien, nach denen die Zuordnung zu den Pflegestufen vorgenommen wird.

Die Grundpflege, das ist die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, muss dabei zeitlich gegenüber der Hilfe bei der Hauswirtschaft (z.B. Hilfe beim Einkaufen oder Aufräumen) überwiegen.

Pflegestufe123
Mindestzeitbedarf (Minuten/Tag) 90 Min. 180 Min. 300 Min.
Hilfebedarf bei ... ... der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens einmal täglich mit mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren der drei oben genannten Bereiche ... der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ... der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch regelmäßig nachts
mind. Zeitanteil Körperpflege, Ernährung, Mobilität45 Minuten120 Minuten240 Minuten
max. Zeitanteil Hauswirtschaft45 Minuten60 Minuten60 Minuten
Zuschuss zu den Heimkosten1.023,-- €1.279,-- €1.510,-- €

Wer für Sie oder für Ihre Angehörigen die medizinische Einstufung vornimmt, erfahren Sie von der Krankenkasse. Wenden Sie sich bei Fragen auch an Ihren Hausarzt oder an den Sozialen Dienst des Feierabendhauses.

Häusliche Pflege

Der Gesetzgeber räumt der häuslichen Pflege Vorrang vor der stationären Pflege ein. Wird die pflegebedürftige Person im eigenen Haushalt oder dem Haushalt von Angehörigen betreut, zahlen die Pflegekassen entweder ein Pflegegeld oder einen Zuschuss zu den Kosten für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (Sachleistungen).

Das Pflegegeld ist als Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Pflegepersonen, zumeist Angehörige, gedacht. In der Pflegestufe 1 beträgt das Pflegegeld 225,-- € pro Monat, in der Pflegestufe 2 monatlich 430,-- € und in der Pflegestufe 3 monatlich 685,-- €.

Sachleistungen, also Zuschüsse zur ambulanten Pflege durch einen Pflegedienst, werden in der Pflegestufe 1 bis zu einer Höhe von 440,-- € im Monat gewährt. In der Pflegestufe 2 liegt die Höchstförderung bei 1.040,-- € und in der Pflegestufe 3 bei 1.510,-- €.

Um die pflegenden Angehörigen zu entlasten und zu beraten, sieht das Gesetz zur Pflegeversicherung vor, dass regelmäßig eine Beratung durch eine Sozialstation stattfinden muss. Dies dient auch der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Neben den genannten Zuschüssen besteht auch die Möglichkeit, Mittel für die Wohnraumanpassung oder Zuschüsse für Pflegehilfsmittel zu beantragen.